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   OLG Brandenburg, 27.08.2010 - 1 Ws 134/10   

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https://dejure.org/2010,20789
OLG Brandenburg, 27.08.2010 - 1 Ws 134/10 (https://dejure.org/2010,20789)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.08.2010 - 1 Ws 134/10 (https://dejure.org/2010,20789)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. August 2010 - 1 Ws 134/10 (https://dejure.org/2010,20789)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 125
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2002 - 4 Ws 222/02

    Bindung der Strafvollstreckungskammer an Aufhebung und Zurückverweisung; Anhörung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2010 - 1 Ws 134/10
    Der hierin liegende Verfahrensfehler hat zur Folge, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer an einem Aufklärungsmangel leidet, der entgegen § 309 Abs. 2 StPO zur Aufhebung und Zurückweisung an die Strafvollstreckungskammer führt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 309 Rdnr. 8, OLG Düsseldorf NJW 2002, 2963, OLG Jena NStZ 2007, 421).
  • OLG Naumburg, 15.01.2010 - 1 Ws 812/09

    Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2010 - 1 Ws 134/10
    Hat sich daher die Strafvollstreckungskammer bei der (noch vor Ablauf der Fünfjahresfrist des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO erfolgenden) Vorbereitung ihrer Prüfung gem. § 67e StGB in weiten Teilen auf ein externes Prognosegutachten gestützt und ihrer Bewertung zugrunde gelegt, so ist sie zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen und darüber hinaus dazu verpflichtet, den Beteiligten Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben, sich also insbesondere zu der Frage zu erklären, ob sie auf die Anhörung des Sachverständigen verzichten (arg. aus § 454 Abs. 3 Satz 4 StPO; vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 812/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2009, III - 4 Ws 27409; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007, 1 Ws 85/07, zit. jeweils nach juris).
  • OLG Koblenz, 21.02.2007 - 1 Ws 85/07

    Jährliche Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2010 - 1 Ws 134/10
    Hat sich daher die Strafvollstreckungskammer bei der (noch vor Ablauf der Fünfjahresfrist des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO erfolgenden) Vorbereitung ihrer Prüfung gem. § 67e StGB in weiten Teilen auf ein externes Prognosegutachten gestützt und ihrer Bewertung zugrunde gelegt, so ist sie zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen und darüber hinaus dazu verpflichtet, den Beteiligten Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben, sich also insbesondere zu der Frage zu erklären, ob sie auf die Anhörung des Sachverständigen verzichten (arg. aus § 454 Abs. 3 Satz 4 StPO; vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 812/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2009, III - 4 Ws 27409; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007, 1 Ws 85/07, zit. jeweils nach juris).
  • OLG Jena, 23.03.2006 - 1 Ws 105/06

    Reststrafenaussetzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2010 - 1 Ws 134/10
    Der hierin liegende Verfahrensfehler hat zur Folge, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer an einem Aufklärungsmangel leidet, der entgegen § 309 Abs. 2 StPO zur Aufhebung und Zurückweisung an die Strafvollstreckungskammer führt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 309 Rdnr. 8, OLG Düsseldorf NJW 2002, 2963, OLG Jena NStZ 2007, 421).
  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
    In der fachgerichtlichen Rechtsprechung wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Anhörung geboten ist in Fällen, in denen das Gericht zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 67e StGB selbst kein Gutachten nach § 463 Abs. 4 StPO in Auftrag gegeben hat, sich aber in "weiten Teilen" bzw. "maßgeblich" auf ein von der Maßregelvollzugseinrichtung eingeholtes Gutachten stützt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 4 Ws 274/09 - juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2010 - 1 Ws 134/10 - juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2013 - 1 Ws 155/13 - juris).
  • OLG Düsseldorf, 15.08.2014 - 2 Ws 217/14

    Anhörungspflichten im Überprüfungsverfahren der Unterbringung in einem

    bb) Der Senat teilt nicht die Auffassung des OLG Brandenburg (NStZ-RR 2011, 125), das eine Pflicht zur mündliche Anhörung des Sachverständigen auch dann für gegeben erachtet, wenn die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung nach § 67e StGB "in weiten Teilen" bzw. "maßgeblich" (Leitsatz: "in wesentlichen Teilen") ein Gutachten verwertet, welches von der Klinik nach dem landesrechtlichen Maßregelvollzugsgesetz eingeholt worden ist.
  • OLG Saarbrücken, 29.05.2015 - 1 Ws 81/15

    Jährliche Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Darauf, dass die Kammer vor Erlass der angefochtenen Entscheidung den externen Sachverständigen Diplom-Psychologe D.-S. entgegen §§ 463 Abs. 4 Satz 4, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht mündlich angehört hat (zur Notwendigkeit der mündlichen Anhörung eines externen, auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 SMRVG von der Maßregelvollzugseinrichtung beauftragten Sachverständigen vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 Ws 251/07 -, 19. Februar 2013 - 1 Ws 14/13 -, 28. Mai 2013 - 1 Ws 65/13 -, 12. September 2013 - 1 Ws 155/13 -, juris, und 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - s.a. OLG Düsseldorf NStZ 2011, 716 f.; Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2011, 125 f.), obwohl die Staatsanwaltschaft den - nach § 463 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO für ein Absehen von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vorausgesetzten - Verzicht auf die mündliche Anhörung nicht erklärt hat, kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an.
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